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   BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17   

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https://dejure.org/2018,48961
BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17 (https://dejure.org/2018,48961)
BGH, Entscheidung vom 26.07.2018 - 3 StR 626/17 (https://dejure.org/2018,48961)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17 (https://dejure.org/2018,48961)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StGB; § 299 StGB; § 331 StGB; § 335a StGB; § 9 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB
    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer Vortat; laienhafte Erfassung der rechtlichen Bewertung; Irrtum; Vorsatz bzgl. mehrerer Vortaten; untauglicher Versuch; Bestechungsdelikte als Vortat; abstraktes Gefährdungsdelikt; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Geldwäsche: Beweiswürdigung hinsichtlich der Feststellung der Vortat; vorsatzausschließender Irrtum über das Vorliegen einer tauglichen Vortat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 261 Abs. 1 ; StGB § 261 Abs. 2
    Wertung einer Handlung als "Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 2 StGB "; Prüfung des Vorliegens einer Lücke in der Beweiswürdigung; Fehlender gerichtlicher Beleg bzgl. der Herkunft von übergebenem Bargeld; Herkunft von Bargeld aus einer geldwäschetauglichen Katalogvortat

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 146
  • wistra 2019, 235
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 513/00

    Geldwäsche bei Strafverteidigerhonorar

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
    Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt mithin nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht möglich ist, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 19 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).

    Dies hat Auswirkungen unter anderem auf den jeweiligen subjektiven Tatbestand, weil sich der Vorsatz bei den beiden letztgenannten Varianten auch auf den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise der konkreten Gefährdung erstrecken muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2001 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80 f.).

  • BGH, 29.08.2008 - 2 StR 587/07

    Verurteilung wegen Untreue im Fall Siemens bestätigt

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
    Dabei werden von Art. 2 § 1 Nr. 2 Buchst. b IntBestG ebenso wie von § 335a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB neuer Fassung neben Bediensteten ausländischer Staaten nur solche Personen erfasst, die im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben eines anderen Staates tätig werden (MüKoStGB/Korte, 2. Aufl., § 334 Rn. 8 aE; NKStGB/Kuhlen, 5. Aufl., § 335a Rn. 44; zur Auslegung der Begrifflichkeiten des IntBestG vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 344 ff.; Auslegungshilfen Nr. 12, 14 und 15 der Erläuterungen zum OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 13/10428, S. 23 ff.).
  • BGH, 19.08.2014 - 3 StR 88/14

    Tatort beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
    Tatort kann mithin nur der Handlungsort sein, an dem die auf die Unrechtsvereinbarung abzielende Erklärung abgegeben oder angenommen oder an dem der Vorteil gefordert, angeboten, versprochen, gewährt oder angenommen wird (MüKoStGB/Krick, 3. Aufl., § 299 Rn. 114; für abstrakte Gefährdungsdelikte allgemein vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - 3 StR 88/14, NStZ 2015, 81, 82).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
    Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02; wistra 2003, 260 f.).
  • BGH, 31.05.2016 - 3 StR 86/16

    Kriminelle Vereinigung (einschränkende Auslegung; Schutzzweck der Norm;

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
    Die Beweiswürdigung ist auch mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 86/16, StV 2018, 95, 96) lücken- und damit rechtsfehlerhaft.
  • BGH, 12.07.2016 - 1 StR 595/15

    Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld;

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
    Eine Bestrafung gemäß § 261 Abs. 2 StGB kommt mithin nur in Betracht, wenn eine Verurteilung nach § 261 Abs. 1 StGB nicht möglich ist, wonach bezüglich der inneren Tatseite ein Mehr gegenüber § 261 Abs. 2 StGB vorausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, NStZ 2017, 167 Rn. 30; vom 4. Juli 2001 19 - 2 StR 513/00, BGHSt 47, 68, 80).
  • BGH, 28.01.2003 - 1 StR 393/02

    Geldwäschevorsatz (konkrete Umstände für eine Katalogtat); gewerbsmäßige

    Auszug aus BGH, 26.07.2018 - 3 StR 626/17
    Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02; wistra 2003, 260 f.).
  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

    Eine Verwirklichung des Auffangtatbestandes des § 261 Abs. 2 StGB aF tritt dahinter zurück (s. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17, wistra 2019, 235 Rn. 19; Urteil vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15, wistra 2017, 66 Rn. 30).
  • BGH, 07.12.2023 - 5 StR 418/23

    Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit

    Sie hat damit Teile des Geldwäscheobjektes jedenfalls verwahrt im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18, NJW 2019, 1311, 1314; siehe zum Vereiteln und Gefährden im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB aF BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 StR 384/15, NStZ 2016, 538, 539; Urteil vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NJW 1999, 436, 437; zum Konkurrenzverhältnis BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17, wistra 2019, 235, 238).
  • BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein

    Dabei reicht es, wenn sich der Vorsatz auf Umstände bezieht, aus denen sich, soweit es um § 261 StGB aF geht, in groben Zügen bei richtiger rechtlicher Bewertung, die der Täter nur laienhaft erfasst haben muss, eine rechtswidrige Katalogtat (§ 261 Abs. 1 Satz 2 StGB aF) beziehungsweise, sofern es § 261 StGB nF anbelangt, eine rechtswidrige Tat (§ 261 Abs. 1 StGB nF) als Vortat ergibt; auf Einzelheiten einer konkreten Vortat oder einen bestimmten Vortäter braucht sich der Tatvorsatz nicht zu erstrecken (vgl. zur alten Gesetzesfassung BGH, Urteile vom 29. April 2021 - 5 StR 339/20, NZWiSt 2021, 360, 361; vom 13. November 2019 - 5 StR 409/19, NStZ-RR 2020, 80, 81; Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17, wistra 2019, 235 Rn. 14; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 26; s. ferner Fischer, StGB, 70. Aufl., § 261 Rn. 51; MüKoStGB/Neuheuser, 4. Aufl., § 261 Rn. 104; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 58. Ed., § 261 Rn. 51).
  • BGH, 13.11.2019 - 5 StR 409/19

    Anforderungen an den Eventualvorsatz bei der Geldwäsche (keine genauen

    Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 StR 626/17 Rn. 14 mwN).
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